Jugendtraining
Das Jugendtraining findet mittwochs von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr statt. In der WhatsAPP-Gruppe "Jungschützen Emmels" werden vor dem Training die Teilnehmer abgefragt. Für ein Probetraining senden Sie bitte vorher eine kurze Mail an schuetzen-emmelshausen@web.de.
Vor dem ersten Training muss eine Einverständniserklärung vorliegen, die Sie hier herunterladen können.
Jugenddisziplinen
Bogen
Lichtpunktgewehr ("Laser")
Luftgewehr
Luftpistole
KK-Matchgewehr (ab 14 Jahren)
Jungschützenmeister
Thomas Faßbender
Stellvertretender Jungschützenmeister
Drilon Ademaj
Verantwortlich:
Auszug aus dem Waffengesetz
Rechtliche Rahmenbedingungen
Nach § 27 Abs. 3 WaffG darf Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, das Schießen mit Druckluftwaffen gestattet werden, Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, das Schießen mit Kleinkaliberwaffen oder Einzelladerflinten bis zum Kaliber 12.
Diese Regelung gilt strikt ab 25.07.2009, als die neue Waffenrechtsänderung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist. Vorher durften Jugendliche ab 14 Jahren mit Schusswaffen aller Kaliber schießen. Somit gilt für das Großkaliberschießen im Sportschützenbereich eine neue Altersgrenze von erst ab 18 Jahren, die ab sofort und strikt einzuhalten ist. Zuwiderhandlungen können für alle Beteiligten (Schießstandbetreiber, Standaufsichten, Schützen, Waffenüberlasser) mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 € oder auch einer Gefängnisstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden.
Der § 27 Abs. 4 WaffG sieht für Kinder eine Ausnahmemöglichkeit von den restriktiven Altersvorschriften vor. So sind im Einzelfall personenbezogene Ausnahmegenehmigungen bei der Polizeibehörde zu beantragen. Dies gilt für das Luftdruckwaffenschiessen für Kinder unter 12 Jahre und das Kleinkaliberschießen für 12- und 13-Jährige. Eine Ausnahmemöglichkeit - außer Wurfscheibenschiessen - für das Schießen mit Großkaliberwaffen für Jugendliche ab 14 Jahren sieht das gesamte Waffengesetz aber nicht vor.
Beachtenswert ist für Veranstaltungen wie z. B. ein Vogelschießen auf Kinderschützenfesten, Tagen der Offenen Tür oder sonstige Werbeveranstaltungen der § 3 Abs. 3 WaffG. Dieser eröffnet den Polizeibehörden das Recht für Kinder und Jugendliche auch allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Alterserfordernissen zuzulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Der Gesetzgeber fordert ebenso in § 27 Abs. 3, dass Personen unter 18 Jahren nur dann Schießen dürfen, wenn der Sorgeberechtigte, also in der Regel der Vater oder die Mutter, beim Schießen anwesend ist oder die schriftliche Einverständniserklärung vor dem Schießen vorliegt. Diese hat die verantwortliche Aufsichtsperson vor Beginn des Schießens entgegenzunehmen und auf Verlangen zur Personenkontrolle befugten vorzulegen.
Diese Einverständniserklärung muss also bei jedem Schießen von unter 18-jährigen vor dem 1. Schuss bei der verantwortlichen Aufsichtsperson vorgelegt werden, sei es beim Training oder Wettkampf im Verein, als Gast bei einem Rundenwettkampf, Ligawettkampf, Pokalwettkampf, Freundschaftsschiessen in einem anderen Verein, Kreis-, Bezirks-,Landes- oder Deutschen Meisterschießen. Liegt diese Einverständniserklärung nicht im Moment des 1. Schusses vor, hat der Schütze kein Startrecht. Sollte die verantwortliche Aufsichtsperson einem Minderjährigen wegen fehlender Einverständniserklärung das Schießen verweigern, ist nur die Aufsichtsperson im Recht und eine irgendwie geartete Diskussion wie „Drück doch mal ein Auge zu, Du bist aber kleinkariert, Du machst den Schießsport kaputt“ sind überflüssig.
Denn wer zahlt die Zeche bis 10.000 € aus dem Privat-Portemonnaie oder geht für bis zu 3 Jahren ins Gefängnis im Fall einer Polizeikontrolle mit oder ohne Unfall – die Aufsicht! Ein Muster für die mögliche Formulierung einer Einverständniserklärung finden Sie hier.
Nach altem Waffenrecht waren diese Einverständniserklärung für das Schießen für Jugendliche ab 16 nicht mehr erforderlich. Überprüfen Sie also bitte vorhandene Einverständniserklärungen, ob sie auch noch formulierungstechnisch bis einschließlich 18 Jahre gültig sind. Nach § 27 Abs . 3 Waffengesetz muss beim Schießen von Kindern und Jugendlichen nicht nur eine nach Waffenrecht verantwortliche Aufsichtsperson anwesend sein. Es muss auch eine Aufsichtsperson anwesend sein, die eine besondere Qualifikation zur Kinder- und Jugendarbeit im Schießsport besitzt, z. B. die sogenannte „JULEICA"; diese Bestimmung ist auch erfüllt als Inhaber einer Trainerlizenz für das Sportschiessen.
Durch die Neuregelung des Waffenrechts ist diese besondere Qualifikation für die Kinder- und Jugendarbeit im Schießsport nur noch für das Schießen mit Luftdruckwaffen durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. Kleinkaliberschießen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erforderlich.